Willkommen bei der Arnd Sauter GmbH

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Häuslematten 5
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AGB

AGB

Einkaufsbedingungen der Arnd Sauter GmbH

1. Allgemeines
Für alle von uns erteilten Bestellungen gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten haben auch dann keine Gültigkeit, wenn
wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, dass wir diese Bedingungen vorher ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant die ausschließliche Geltung dieser Einkaufsbedingungen an.

2. Vertragsschluss
1. Unsere Bestellungen gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich.

2. Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, ist der Lieferant gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche ab Datum der Bestellung unter Angabe von Bestellnummer und Datum schriftlich zu bestätigen (Annahme), wobei der gesamte diese Bestellung betreffende Schriftverkehr ebenfalls diese Angaben enthalten muss. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der schriftlichen
Auftragsbestätigung bei uns. Abweichungen von unserer Bestellung sind in der
Auftragsbestätigung deutlich zu kennzeichnen; sie gelten als neues Angebot, das der Annahme durch uns bedarf.

3. Unsere Bestellungen und die Auftragsbestätigungen des Lieferanten
genügen der Schriftform, wenn sie per Telefax oder E-Mail übermittelt werden.

3. Lieferzeit und Lieferverzug
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er die vereinbarten Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – nicht einhalten kann; dabei ist gleichzeitig der neue Auslieferungstag mitzuteilen. Vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen Einwilligung.

2. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.3 bleiben unberührt.

3. Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die
Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

4. Lieferung, Verpackung, Versicherung und Energieeffizienz
1. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

2. Der Lieferant hat bezüglich Transportart und Laufzeit die für uns vorteilhafteste Lösung zu wählen.

3. Alle Versandpapiere und alle im Zusammenhang mit dem Liefervertrag stehenden Schriftstücke müssen neben der Artikelbezeichnung, unsere Material- und Bestellnummer, das Bestelldatum, die Bestellmengen sowie die Art der Verpackung enthalten. Der Lieferant haftet für die Folgen unrichtiger Frachtbriefdeklaration.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt der Lieferant. Sie geht erst mit der Übergabe an uns am Erfüllungsort (siehe Ziffer 15) auf uns über.

5. Bei der Verpackung hat der Lieferant die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Verpackungsverordnung zu beachten. Verlangt der Lieferant Rücksendung von Verpackungsmitteln, so ist dies auf den Lieferpapieren deutlich zu kennzeichnen. Beim Fehlen solcher Hinweise sind wir zur Entsorgung des Leergutes auf Kosten des Lieferanten berechtigt. Dasselbe gilt bei Einwegverpackungen.

6. Der effiziente Einsatz von Energien ist ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmensphilosophie. Der umweltbewusste und schonende Einsatz von natürlichen Ressourcen sowie energiesparende und umweltverträgliche Verfahren sind verpflichtend. Auf unser Verlangen hat der Lieferant Datenblätter zur Bewertung der Energieeffizienz mitzuliefern. Alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften zum Umweltschutz und zur
Umweltverträglichkeit sind vom Lieferanten einzuhalten.

5. Exportregelungen und Compliance
1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und auf Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferschein alle Informationen mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts benötigen. Zu den insoweit notwendigen Informationen zählen insbesondere die Angabe der Ausfuhrlisten- und/oder ECCN-Nummer sowie der statistischen Warennummer.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung und unseren Verhaltenskodex einzuhalten; der Verhaltenskodex ist auf Verlangen des Lieferanten bei uns abrufbar.

3. Der Lieferant wird die gesetzlichen Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung einhalten, insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn fristgerecht an seine Arbeitnehmer abrechnen und auszahlen. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter (insbesondere Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden) frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen nach dem MiLoG beruhen. Entsprechendes gilt bei Verletzung des MiLoG durch vom Lieferanten beauftragte Nachunternehmer und/oder Verleiher bzw. deren Nachunternehmer und/oder Verleiher. Die Freistellungsverpflichtung besteht sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für öffentlich-rechtliche Bußgelder, die aufgrund von Verstößen gegen das MiLoG verhängt werden. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt darüber hinaus in Bezug auf etwaige Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Darüber hinaus stellt uns der
Lieferant von sämtlichen erforderlichen Kosten (insbesondere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) frei, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen das MiLoG entstehen. Weitergehende Schadensersatzansprüche zu unseren Gunsten bleiben unberührt.

4. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 5, sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Festpreis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. für ordnungsgemäße Verpackung, Transport einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, bei Importen Verzollung) ein.

2. Rechnungsstellungen haben unverzüglich nach Lieferung in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. In der Rechnung sind die Bestellungsnummer, Artikelnummer, Artikelname, Artikelbeschreibung, Artikelpreis, Menge, Rechnungsbetrag, Kontaktperson beim Lieferanten, Zahlungsbedingungen und Lieferantennummer anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar.

3. Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, erfolgt Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach vollständiger Lieferung und Leistung sowie Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung.

4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener
Gegenforderungen.

6. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.

7. Mängelhaftung
1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere
Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

3. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt
unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

4. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

8. Produkt- und Produzentenhaftung; Versicherung
1. Werden wir von einem Dritten wegen eines Personen- oder Sachschadens im Wege der Produkt- und/oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen und ist dieser Schaden auf ein Produkt des Lieferanten zurückzuführen, hat uns der Lieferant – soweit er selbst im Außenverhältnis haftet – von diesem Anspruch freizustellen.

2. Sofern mit uns nicht anders schriftlich vereinbart, hat der Lieferant eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen. Zudem hat der Lieferant eine Vermögensschadensdeckung von mindestens 1 Mio. EUR zu unterhalten. Der Lieferant hat uns vor der ersten Belieferung und anschließend mindestens einmal im Jahr unaufgefordert einen schriftlichen Nachweis der bestehenden Versicherungsdeckung zu übermitteln.

9. CE-Konformitätserklärung/Herstellererklärung
Die gelieferten Produkte müssen alle die das jeweilige Produkt betreffenden Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen. Sollte für das Produkt eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG- Maschinenrichtlinie erforderlich sein, muss der Lieferant diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stellen.

10. Urheberrechte
Bei Lieferungen, die aufgrund von Zeichnungen, nach Modellen oder besonderen Angaben ausgeführt werden, behalten wir uns ausdrücklich das geistige Eigentum (Urheber- und sonstige Schutzrechte) vor. Alle dem Lieferanten gegenüber gemachten Angaben sowie Zeichnungen und Muster dürfen nicht zur Kenntnis Dritter gelangen. Der Lieferant haftet für die Folgen eines etwaigen Verstoßes gegen diese Bestimmung.

11. Fertigungsmittel
Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung des Auftrages übergeben, bleiben unser Eigentum. Die Fertigungsmittel und Vervielfältigungen davon dürfen nur zur Ausführung unseres Auftrages benutzt werden. Sie sind nach erfolgter Ausführung des Auftrages unaufgefordert an uns zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind jeweils nur für den Auftrag maßgebend, für den sie zur Verfügung gestellt
wurden. Der Lieferant hat sich bei der Ausführung des Auftrages allein nach den ihm für diesen Auftrag zur Verfügung gestellten Unterlagen zu richten, gleichgültig, ob seit dem letzten Auftrag eine Änderung stattgefunden hat oder nicht; die dem Lieferanten ausgehändigten Zeichnungen unterliegen nicht dem Änderungsdienst in unserem Hause. Für etwaige Schäden aus der Nichtbeachtung dieses Umstandes ist der Lieferant verantwortlich. Der Lieferant ist verpflichtet, ihm zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel sorgfältig zu behandeln und zu verwahren. Bei Verlust oder Beschädigung ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

12. Bearbeitungsaufträge
1. Das von uns angelieferte Material bleibt in jedem Fall unser Eigentum. Im Falle der Verarbeitung erwerben wir das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, gelten also als deren Hersteller im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB. Der Lieferant ist lediglich Verwahrer. Dies gilt auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse wertvoller sind als die gelieferten Sachen, doch dient die verarbeitete Ware zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen.

2. Mehrarbeit wegen Materialfehlern und Maßabweichungen an den beigestellten Rohmaterialien dürfen nur dann berechnet werden, wenn sie von uns vorher schriftlich genehmigt sind. Während der Bearbeitung entdeckte Fehler an dem von uns angelieferten Material sind sofort zu melden; die Weiterverarbeitung ist bis zur Erteilung weiterer Weisungen durch uns einzustellen.

13. Ersatzteile
1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für die an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

2. Beabsichtigt der Lieferant – unbeschadet Ziffer 13.1 – die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich mitteilen.

14. Verjährung
Die Verjährungsfrist für vertragliche Mängelhaftungsansprüche beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang (Ziffer 4.4), wenn nicht die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt; dann gilt die längere Frist. Im Übrigen verjähren die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften.

15. Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt, wie etwa unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und andere unabwendbare Ereignisse, wie z.B. Pandemien, befreien uns für die Dauer des Ereignisses von unserer Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme bestellter Ware bzw. Leistungen. Beide Parteien sind jedoch verpflichtet, einander unverzüglich die erforderlichen und zumutbaren Informationen zu geben und ihre Verpflichtung vorübergehend den veränderten Verhältnissen, insbesondere möglicherweise veränderten
Markterfordernissen, anzupassen. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – für den Fall, dass eine Anpassung nicht möglich ist, berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, ggf. geleistete Anzahlungen zurückzuverlangen. Verpflichtung zum Schadenersatz besteht hierbei nicht. Über den Ankauf von eingearbeiteten Materialien (WIP-Teile) bzw. für die Erfüllung des Vertrages Ihrerseits eingedeckter Rohmaterialien werden wir uns gesondert abstimmen

16 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist Hornberg.

2. Auf diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Lieferanten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für Hornberg zuständige Gericht. Treten wir als Kläger oder Antragsteller auf, sind wir anstelle dessen auch berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.

4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.

5. Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtmissbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.

6. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Lieferanten unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

Arnd Sauter GmbH
Hornberg, Februar 2023

Montagebedingungen der Arnd Sauter GmbH

1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Kundendienstleistungen unseres Unternehmens („Auftragnehmer“) – auch zukünftige – im Zusammenhang mit Reparaturen, Wartungen und sonstigen Serviceleistungen (nachstehend insgesamt auch als „Serviceleistungen“ oder „Reparaturleistungen“ bezeichnet) sowie für die Lieferung von Ersatz- und Austauschteilen. Anders lautenden, entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie verpflichten den Auftragnehmer auch dann nicht, wenn er ihnen nach Eingang nicht noch einmal
ausdrücklich widersprochen hat. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers per Brief, Fax oder E-Mail zustande, es sei denn, der Auftrag wird über die Service-Hotline des Auftragnehmers mündlich geschlossen.

Das Servicepersonal ist nicht berechtigt, rechtsverbindlich Erklärungen oder Bestellungen irgendwelcher Art in unserem Namen abzugeben oder zu erteilen.

Die tägliche Arbeitszeit beträgt 7,7 Stunden (=38,5 Stunden pro Woche). Wartezeiten, welche ohne unser Verschulden entstehen, werden als Arbeitszeit berechnet. Unser Servicepersonal darf pro Arbeitstag bis zu 10 Stunden, pro Woche bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 50 Stunden beschäftigt werden. Veranlasst der Besteller bzw. sein Personal eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenze, so haftet er für etwaige Folgen.

2. Mitwirkung und technische Hilfeleistungen des Bestellers
1. Der Besteller stellt auf eigene Kosten und Gefahr Hilfskräfte (in erforderlicher Zahl und für die erforderliche Zeit) und, soweit vereinbart, Werkzeuge, Hebezeuge mit Bedienungspersonal sowie alle Materialien und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung, die für einen reibungslosen Ablauf der Serviceleistung benötigt werden. Des
Weiteren stellt der Besteller dem Personal des Auftragnehmers einen trockenen verschließbaren Raum zur Verfügung, der geeignet ist zur sicheren Aufbewahrung von Lieferteilen, Werkzeugen sowie Kleidungsstücken und sonstigem Eigentum des Servicepersonals. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Hilfskräfte die
Weisungen des Serviceleiters befolgen; der Auftragnehmer übernimmt jedoch für die Hilfskräfte des Bestellers keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Schaden aufgrund von Weisungen des Serviceleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Ziff. 18 entsprechend.

2. Werden vom Auftragnehmer gestellte Werkzeuge oder Vorrichtungen am Einsatzort beschädigt oder geraten in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz verpflichtet, soweit der Verlust oder die Beschädigung von ihm zu vertreten ist.

3. Der Besteller verpflichtet sich, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen, insbesondere die Maschinen, an denen Reparaturen durchgeführt werden sollen, zu säubern. Er hat das Personal des Auftragnehmers auf spezielle, in seinem Betrieb bestehende Sicherheitsvorschriften hinzuweisen.

4. Erforderliche innerbetriebliche Arbeitsgenehmigungen, Ausweise etc. beschafft der Besteller auf seine Kosten.

5. Zu Lasten des Bestellers fallen sämtliche Maurer-, Maler-, Schmiede-, Schweiß- und eventuelle Maschinenarbeiten, ebenfalls die Herstellung elektrischer und sonstiger Anschlüsse.

6. Ausreichende Versicherungen für Personen- und Sachschäden Ihres Personals sowie für Hilfskräfte sind ihrerseits abzuschließen.

7. Das Risiko des Transports für Maschinen, Teile hiervon und Werkzeuge bei der Durchführung von Reparaturen, Demontagen und Montagen sowie Umzügen, auch wenn dieser durch unser Servicepersonal durchgeführt wird, ist ihrerseits abzudecken

3. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellte Vergütung berechnet sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nach dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers für Reparatur- / Serviceleistungen, welches der Besteller jederzeit beim Auftragnehmer abrufen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Besteller Abschlagszahlungen i.H.v. 90 % des Wertes der jeweils erbrachten Serviceleistungen in Rechnung zu stellen.

2. Verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie zu vergütende Reise- und Unterbringungskosten für das Servicepersonal des Auftragnehmers sind in der Rechnung jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Serviceleistung aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf
den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

3. Die Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ab Werk (Incoterms 2010) ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

4. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat der Besteller Verzugszinsen i.H.v. 8 % p.a. über dem Basissatz zu bezahlen.

5. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sowohl für Serviceleistungen als auch für Ersatzteillieferungen sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug auf das Konto des Auftragnehmers zu leisten.

6. Der Besteller kann nur aufrechnen und / oder ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Nicht durchführbare Reparatur-/Serviceaufträge
1. Die zur Abgabe eines Angebots durchgeführte Fehlerdiagnose sowie weiterer entstandener und zu belegender Aufwand werden dem Besteller auch dann in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur- / Serviceleistung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil:
• der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht aufgetreten ist,
• der Besteller den vereinbarten Servicetermin schuldhaft versäumt hat,
• der Auftrag während der Durchführung seitens des Bestellers gekündigt wurde,
• benötigte Ersatzteile nicht in angemessener Frist zu beschaffen sind.

2. Der Reparatur- / Servicegegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

3. Bei nicht durchführbarer Reparatur- / Serviceleistung haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparatur- / Servicegegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparatur- / Servicegegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund der Besteller sich beruft. Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer –außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter– nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

5. Reise- und Nebenkosten
1. Die Reise- und Nebenkosten des Servicepersonals werden dem Besteller auf Grundlage des jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnis des Auftragsnehmers für Reparatur- / Serviceleistungen in Rechnung gestellt. Die Reise- und Nebenkosten werden für jeden Servicefall pro Servicetechniker berechnet. Bei Serviceeinsätzen, die über Wochenenden oder Feiertage stattfinden, werden die Reise- und Nebenkosten je An- und Abfahrt in Rechnung gestellt.

2. Kosten für Hotels, Flüge ins Ausland oder aus dem Ausland sowie etwaige Nebenkosten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt.

6. Servicekosten
1. Der Auftragnehmer berechnet die Verweildauer seines Servicepersonals am Einsatzort auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preis- und Leistungsverzeichnisses, das jederzeit beim Auftragnehmer abgerufen werden kann.

2. Arbeitsunterbrechungen und eine Verlängerung der Ausführungsfristen über einen ausdrücklich vereinbarten Endtermin hinaus, die auf Umstände zurückzuführen sind, welche nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, gehen zulasten des Bestellers.

3. Nach Abschluss des Serviceeinsatzes, spätestens jedoch am Ende jeder Arbeitswoche, hat der Besteller dem Servicepersonal auf von diesem vorzulegenden Arbeitsbescheinigungen (Servicebericht) die aufgewandten Stunden zu bescheinigen.

7. Leistungszeit und Leistungsverzögerungen bei Serviceleistungen
1. Die Angaben über Reparatur- / Servicetermine beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Die Vereinbarung eines verbindlichen Reparatur- / Servicetermins kann der Besteller erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht, die voraussichtlich erforderlichen Ersatz- oder Austauschteile beim Besteller vorhanden sind oder von ihm zeitgerecht beigestellt werden können, Einigkeit erzielt wurde über den Umfang der Mitwirkungshandlungen des Bestellers bei der Durchführung der Serviceleistungen und etwaige behördliche Genehmigungen seitens des Bestellers eingeholt wurden und vorliegen.

2. Bei vom Besteller erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparatur- / Serviceleistungen verlängert sich die Reparatur- / Servicefrist entsprechend.

3. Die verbindliche Reparatur- / Servicefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- / Servicegegenstand zur Übernahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

4. Ist die Nichteinhaltung der verbindlichen Reparatur- / Servicefrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Reparatur- / Servicefrist entsprechend.

5. Setzt der Besteller dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 18 dieser Bedingungen.

8. Abnahme
1. Der Besteller verpflichtet sich zur Abnahme der Serviceleistungen, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist oder eine im Einzelfall vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparatur- / Servicegegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur- / Serviceleistung als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt nicht ein wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die
Abnahme nicht verweigern.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur-/ Serviceleistung, spätestens mit Inbetriebnahme der Maschine oder des Gerätes, als erfolgt.

3. Mit der Abnahme der Reparatur- / Serviceleistung entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

9. Gewährleistung für Reparatur-/ Serviceleistungen
1. Nach Abnahme der Reparatur- / Serviceleistung haftet der Auftragnehmer für einen Mangel der Reparatur- / Serviceleistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet der Regelungen in Ziff. 9.4 und Ziff. 18 in der Weise, dass er den Mangel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile. Zur Beseitigung eines vom Auftragnehmer zu behebenden Mangels hat der Besteller dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

2. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, worüber der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

3. Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.

4. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche bestimmen sich
ausschließlich nach Ziff. 18 dieser Bedingungen.

5. Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist als sie bei dem ursprünglichen Serviceeinsatz vorlag, so scheiden die Gewährleistungsansprüche aus, mit der Folge, dass der entstandene und zu belegende Aufwand von dem Besteller zu vergüten ist.

6. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
• Defekte, die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse oder Bedienung seitens des Bestellers verursacht werden
• Schäden infolge höherer Gewalt (z. B. Blitzschlag)
• Mängel verursacht durch Verschmutzung oder Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und / oder elektronischer Teile
• Schäden verursacht durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

10. Reparatur und Überholung defekter Teile im Werk des Auftragnehmers
1. Bei Reparaturaufträgen, die eine Verbringung des Reparaturgegenstandes in das Werk des Auftragnehmers oder eines seiner Subunternehmer erforderlich machen, erfolgt der An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes auf Kosten des Bestellers.

2. Der Besteller trägt die Transportgefahr. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen versicherbare Transportgefahren wie z. B. Diebstahl, Bruch und Feuer versichert.

3. Während der Reparatur im Werk des Auftragnehmers oder eines seiner Subunternehmer besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den
Reparaturgegenstand, z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird der Auftragnehmer Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgen.

4. Bei Verzug des Bestellers mit der Zurücknahme des Reparaturgegenstandes kann der Auftragnehmer für die Lagerung in seinem Werk oder dem Werk seines Subunternehmers Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zulasten des Bestellers.

11. Lieferung von Ersatzteilen und Austauschteilen mit oder ohne Montage
Für die außerhalb eines Reparatur- / Serviceauftrages vom Auftragnehmer aufgrund einer gesonderten Bestellung zu liefernden und ggf. zu montierenden Ersatz- und Austauschteile („Teile“) gelten bzgl. Lieferzeit, Lieferverzögerung, Mängelansprüche und Gefahrübergang die nachstehenden Bedingungen:

1. Für die richtige Spezifikation und technische Beschreibung eines Ersatz – oder Austauschteils ist der Besteller verantwortlich. Etwaige Hinweise oder Ratschläge des Auftragnehmers zur Geeignetheit der vom Besteller ausgewählten Ersatz- oder Austauschteile sind unverbindlich, da der Auftragnehmer die Bestellung des Ersatz-
oder Austauschteils entgegennimmt, ohne den Gegenstand / Maschine, in die das Teil eingebaut werden soll, begutachtet zu haben.

2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit für ein Teil steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch seine Vorlieferanten oder Hersteller der Teile. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn das Teil bis zu ihrem Ablauf das Werk des Auftragnehmers oder seines Vorlieferanten (bei Direktbelieferung) verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Pandemie, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Auftragnehmer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände schnellstmöglich mitteilen.

4. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Teile das Werk des Auftragnehmers verlassen haben, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Anlieferung der Teile, übernommen hat.

12. Sachmängelhaftung für Neuteile
1. Alle diejenigen Neuteile sind unentgeltlich nach Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

2. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat der Besteller dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für daraus etwa entstehende Folgen befreit.

3. Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein
unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 18.3 dieser Bedingungen.

5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
• Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
• fehlerhafte Montage bzw. Einbau oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte
• natürliche Abnutzung
• fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
• nicht ordnungsgemäße Wartung
• ungeeignete Betriebsmittel
• mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund
• chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen an den gelieferten Ersatz- oder Austauschteilen.

7. Die Gewährleistungsfrist für Neuteile beträgt 12 Monate und beginnt mit Abnahme oder Inbetriebnahme, spätestens jedoch 1 Monat nach Anlieferung.

13. Sachmängelhaftung für gebrauchte Ersatzteile/Austauschteile
Die Gewährleistung für Sachmängel gebrauchter Ersatzteile / Austauschteile ist, sofern nichts anderes vereinbart, ausgeschlossen.

14. Rechtsmängel
Führt die Benutzung von Teilen zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Auftragnehmer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die vorgenannten
Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Ziff. 18 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Auftragnehmer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. ihm die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen nach den Vorschriften dieses Absatzes ermöglicht, dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller das Teil eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat.

15. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten bzw. gelieferten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag bzw. Servicevertrag vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den
Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

3. Der Besteller darf die ihm gelieferten Teile im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschl. MwSt.) an den Auftragnehmer ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung oder Verwendung der Teile im Rahmen eines Reparatur-/ Serviceauftrages gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Teile vor oder nach deren Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Der Besteller tritt dem Auftragnehmer zur Sicherung dessen Forderungen gegen den Besteller diejenigen Forderungen ab, die durch die Verbindung der Teile mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache zugunsten des Bestellers einem Dritten gegenüber erwachsen.

5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

16. Abwicklung von Austauschteilen
1. Vom Auftragnehmer angegebene Preise für Austauschteile gelten nur unter der Voraussetzung, dass dem Auftragnehmer ein entsprechendes reparables Gebrauchsteil als Tauschteil zur Verfügung gestellt und übereignet wird. Geht das Tauschteil nicht innerhalb von 2 Wochen nach Gefahrübergang des Austauschteils auf den Besteller bei dem Auftragnehmer ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, anstelle des Preises für ein Austauschteil den Preis für ein entsprechendes Neuteil in Rechnung zu stellen. Tauschteile sind dem Auftragnehmer grundsätzlich durch den Besteller frachtfrei versichert (CIP Incoterms 2010) aus dem Inland oder geliefert verzollt (DDP Incoterms 2010) aus dem Ausland zu übersenden.

2. Bei fehlendem Rücklieferungsschein werden die Tauschteile unidentifiziert an den Besteller zurückgesandt. Für Tauschteile ohne Fehlerbeschreibung berechnet der Auftragnehmer Prüfkosten in Höhe von 50,– EUR.

17. Rücklieferung von nicht gebrauchten Ersatzteilen durch den Besteller
1. Soweit der Besteller – in ausdrücklicher Abstimmung mit dem Auftragnehmer – zum Zwecke der Reduzierung der Reparatur- / Servicezeit verschiedene Ersatzteile beim Auftragnehmer bestellt hat, weil bei Auftragserteilung nicht feststand, welches Ersatzteil letztlich benötigt wird, räumt der Auftragnehmer dem Besteller ein vierwöchiges
Rücktrittsrecht für die nicht benötigten Ersatzteile ein. Die fristwahrende Ausübung des Rücktrittsrechts setzt die Rücksendung der Ersatzteile und den Wareneingang beim Auftragnehmer oder einem von ihm bestimmten verbundenen Unternehmen binnen vier Wochen nach Anlieferung der Ersatzteile beim Besteller voraus. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr (frachtfrei versichert Einlagerungsort des Auftragnehmers – CIP Incoterms 2020) des Bestellers. Der Besteller hat dem Auftragnehmer etwaige Wertminderungen des zurückgesendeten Ersatzteils (z.B. Gebrauchsspuren infolge Ein- und/oder Ausbaus) zu ersetzen.

2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Besteller mit den entstehenden Wareneingangs-, Prüf- und Wiedereinlagerungskosten zu belasten.

18. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
1. Werden Teile des Reparatur-/ Servicegegenstandes durch Verschulden des Auftragsnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt Ziff. 18.3.

2. Wenn die vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen oder Leistungen durch sein Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Servicegegenstandes oder der vom Auftragnehmer gelieferten Ersatzteile – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die nachfolgenden Regelungen.

3. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand oder am Gegenstand der Serviceleistung selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. Bei Vorsatz
b. Bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter
c. Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d. Bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat
e. Im Rahmen einer Garantiezusage
f. Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und
bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

19. Verjährung
Vorbehaltlich der Ziff. 13 verjähren die Ansprüche des Bestellers – aus welchem Rechtsgrund auch immer – in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 18.3 a. – d. und f. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

20. Schlussbestimmungen
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragsparteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.

4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.

5. Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtmissbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.

6. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

Arnd Sauter GmbH
Hornberg, Februar 2023

Verkaufsbedingungen

Arnd Sauter GmbH
Stand 02/2023
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich diese Verkaufs-,Liefer- und Zahlungsbedingungen (für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für Inlandsgeschäfte). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur dann an, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen schriftlich bestätigt werden.

2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn von uns in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

4. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

5. Soweit in unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht abweichend geregelt, gelten ergänzend die VDMA-Lieferdingungen in der jeweils aktuellen Fassung.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums-und Urheberrechte vorbehalten.

2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Sofern wir dem Besteller die Ausführung des Auftrags nicht innerhalb von vier Wochen seit Vorliegen eines verbindlichen Angebots bestätigen, gilt der Auftrag als nicht zustande gekommen. Die Annahme erfolgt durch uns schriftlich, fernschriftlich, per Telefax oder per DFÜ, sofern nicht unmittelbar Lieferungen bzw. Rechnungsstellung durch uns erfolgt.

3. Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind ausschließlich die in unserer Spezifikation enthaltenen Angaben. Die Übernahme von Garantien und eines Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche, schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden.

4. Stückzeitberechnungen von uns sind nicht bindend, da sie auf Basis von theoretischen Werten erstellt sind. Sie bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn, dass sie ausdrücklich in die Auftragsbestätigung einbezogen werden.

5. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird die Montage ausschließlich von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorgenommen. Von uns ausgehändigte Zeichnungen oder sonstige Hinweise zum Einbau unserer Liefergegenstände sind keine Montageanleitungen, sondern nur Hinweise auf die Abmessungen des Liefergegenstandes und die zu bereitstellenden Anschlüsse.

§ 3 Preise
1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ohne Verladung, Verpackung und Entladung, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Zusätzliche Kosten für Verladung, Verpackung, Transport einschließlich Entladung, Versicherung, Zoll, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller; sie werden gesondert berechnet.

3. Der Besteller trägt auch sämtliche Kosten einer vereinbarten Montage, die gesondert berechnet werden.

4. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine Verzögerung des Versandes, trägt er die anfallenden Kosten, die ebenfalls gesondert berechnet werden.

§ 4 Zahlung
1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
50 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung.
40 % sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
10 % der Restbetrag sofort nach Inbetriebnahme spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.

Reparatur- und Montagekosten sowie Dienstleistungs- und Ersatzteilrechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen.

2. Bei noch offenen Rechnungen des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung.

4. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder stellt er seine Zahlung ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind.

6. Der Lieferer kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Umfang der Lieferung
1. Von uns angegebene Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich in unserer Auftragsbestätigung festgelegt sind. Für den Umfang der Lieferung sind die Angaben in unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unseren Angaben in der Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

3. Wir haben das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand vorzunehmen, wenn dadurch die technischen Funktionen nicht beeinträchtigt werden oder dies handelsüblich und dem Besteller zumutbar ist. Dieses Recht steht uns auch hinsichtlich der technischen Änderung betriebsfertiger Einrichtungen zu.

§ 6 Lieferung und Lieferfrist
1. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefertermin. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Besteller bei Lieferverträgen auf Abruf verpflichtet, mindestens 3 Monate abdeckende Liefereinteilungen im Voraus festzulegen und entsprechend den festgelegten Liefereinteilungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Liefertermin abzurufen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht oder nicht wie festgelegt nach, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Abruf
und/oder die Einteilung selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältigster Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Bedingungen von einem unserer Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferanten verursacht wurde. Wenn die vorstehende Behinderung länger als einen Monat andauert, so ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller hierüber unverzüglich, d.h. innerhalb 3 Tagen nach Kenntniserlangung benachrichtigt haben. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Pandemien oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Bei Annahmeverzug des Bestellers hat dieser uns den wegen dieser Pflichtwidrigkeit entstandenen Schaden, insbesondere die uns durch die Lagerung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. In diesem Falle beschränkt sich die Kostenübernahme des Bestellers auf die uns durch die Lagerung der Liefergegenstände entstandenen Kosten. Wir sind außerdem berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

§ 7 Gefahrtragung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über oder ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Besteller erstmalig im Annahmeverzug befindet. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Zugriffe Dritter, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den uns gehörenden Liefergegenstand hat der Besteller uns unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.

3. Soweit nach dem Recht des Landes, in dem die Ware verbleibt, für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts weitere Schritte, z.B. die Registrierung in einem Register, erforderlich sind, hat der Besteller diese auf seine Kosten durchzuführen und uns hierüber einen geeigneten Nachweis zu erbringen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

§ 9 Versicherung
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und/oder sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 10 Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht
1. Um den Endkunden vor Gefahren aller Art zu schützen, hat der Besteller die Pflicht, die Produkte von uns laufend in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen (Produktüberwachungspflicht). Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen. (Produktwarnpflicht).

2. Soweit wir von Dritten wegen der Verletzung der Produktüberwachungs- und/ oder Produktwarnpflicht in Anspruch genommen werden, und diese Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht auf eine vom Besteller zu vertretende Verletzung seiner Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht zurückzuführen ist, so hat der Besteller uns den Schaden zu ersetzen, der uns wegen seiner Pflichtverletzung entstanden
ist.

§ 11 Gewährleistung
1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart worden ist.

2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich die dem Besteller überlassene Spezifikation. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers
oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig
von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Besteller als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Besteller nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Besteller die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine
entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

10. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

§ 12 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

4. Die sich aus (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

6. Soweit wir wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen werden, hat der Besteller den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Bestellers uns den Streit zu verkünden nicht berührt.

§ 13 Verjährung
1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. § 12 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 Auftragsbezogene Vorgaben und Beistellung
1. Werden vom Besteller vertragsgemäß die Verwendung von bestimmten Fertigungseinrichtungen, Vorrichtungen, Werkzeugen und Konstruktionen, Zeichnungen oder Muster zur Ausführung vorgeschrieben oder beigestellt oder von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt, bestellt oder beigestellt, übernimmt der Besteller die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die Verwendungsfähigkeit der Beistellung. Zudem hat der Besteller dafür einzustehen, dass durch die Verwendung dieser Einrichtungen und Vorrichtungen und/oder sonstige Vorgaben keine Schutzrechte Dritter oder andere Rechte Dritter verletzt werden.

2. Auftragsbezogene Einrichtungen gem. (1) bleiben mangels besonderer Vereinbarung unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller uns die Kosten anteilig, jedoch nicht voll erstattet hat.

3. Ist der Besteller Eigentümer der auftragsbezogenen Einrichtung, so ist der Besteller verpflichtet, nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Beistellung bei uns abzuholen. Verstreicht die Frist fruchtlos, so sind wir berechtigt, die Beistellung zu entsorgen und dem Besteller die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen.

§ 15 Geschäftsgeheimnisse
1. Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen, die dem Besteller übergeben werden, bleiben unser Eigentum. Ohne Zustimmung von uns darf der Besteller sie nicht nutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen, zugänglich machen oder bekannt geben. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen keinen Geheimhaltungsvermerk enthalten.

2. Der Besteller stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter und sonstige, die von diesen Geschäftsgeheimnissen erfahren, schriftlich verpflichtet werden, unsere Geschäftsgeheimnisse in oben beschriebenen Umfang zu wahren.

3. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen.

§ 16 Software
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 17 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist Hornberg.

2. Auf diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für Hornberg zuständige Gericht. Treten wir als Kläger oder Antragsteller auf, sind wir anstelle dessen auch berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.

4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.

5. Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtmissbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.

6. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

Arnd Sauter GmbH
Hornberg, Februar 2023